Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Die smart insights GmbH ist ein neutrales, unabhängiges und inhabergeführtes Markt- und Sozialforschungsinstitut. Sie übt Ihre Tätigkeit im Sinne marktforscherischer und beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen und Standesregeln der Markt- und Sozialforschung (ICC/ESOMAR Internationaler Kodex für die Markt- und Sozialforschung) des Berufsverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. (Berlin) aus.
§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Allen Leistungen und Lieferungen der smart insights GmbH (nachfolgend smart insights GmbH oder Institut genannt) liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Abweichungen von diesen Regelungen müssen schriftlich vereinbart werden. Diese AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
1.2 Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die smart insights GmbH nur an, wenn sie diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Auftraggebers.
1.3 Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Die smart insights GmbH schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber schuldet der smart insights GmbH die Zahlung der Vergütung.
1.4 Die smart insights GmbH behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen bzw. Neubeauftragungen ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.
§ 2 Vertragsgegenstand
Für den Inhalt und den Umfang, der durch smart insights GmbH zu erbringenden Leistungen, ist ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag maßgeblich, soweit sich dazu nicht aus diesen AGB bereits etwas Abweichendes ergibt. Die smart insights GmbH führt übernommene Aufträge im Sinne markt- und markenforscherischer sowie beratender Dienstleistungen in Übereinstimmungen mit den geltenden Berufsgrundsätzen und Standesregeln der Markt- und Sozialforschung aus.
Die smart insights GmbH unterstützt den Auftraggeber mit ihren Leistungen bei dessen Entscheidungen. Sie trifft aber keine Entscheidungen selbst. Beratungsleistungen (Beratungsberichte, Reporte und Empfehlungen) der smart insights GmbH bereiten die unternehmerischen Entscheidungen des Auftraggebers nur vor und können diese nicht ersetzen.
Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von der smart insights GmbH getätigten Empfehlungen. Die smart insights GmbH haftet in diesem Rahmen nicht für einen konkreten wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers.
§ 3 Angebot/Auftragserteilung
3.1 Die smart insights GmbH unterbreitet dem Interessenten einen Angebotsvorschlag, in dem die Aufgabenstellung/Zielsetzung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringende Leistung, der geplante Zeitaufwand für diese Leistung sowie die zu zahlende Vergütung angegeben sind.
3.2 Der Interessent erhält den unverbindlichen Angebotsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Leistung. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass der Inhalt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden darf.
3.3 Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für das Institut nicht offensichtlich ist, weist ihn dieser darauf hin. Der Auftraggeber muss dann schriftlich sein Ziel und seine Absichten offenlegen.
3.4 Eine Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann das Institut nicht gewährleisten, es sei denn, sie wird schriftlich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.
3.5 Verträge kommen durch eine schriftliche (per Post, Fax oder elektronische Medien), mündliche oder fernmündliche Auftragserteilung des Auftraggebers und Auftragsbestätigung der smart insights GmbH zustande.
3.6 Schriftliche, per Fax oder elektronische Medien sowie (fern)mündlich erteilte Aufträge sind für den Auftraggeber verbindlich.
3.7 Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
3.8 Wird ein Auftrag nach der Auftragserteilung durch den Auftraggeber storniert, ohne dass das Institut dafür ursächlich verantwortlich ist, ist der Auftraggeber gegenüber dem Institut schadensersatzpflichtig entsprechend § 15.
§ 4 Auftragsdurchführung
4.1 Die smart insights GmbH führt den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen, gemäß vereinbartem Leistungsumfang nach den wissenschaftlichen Methoden der Markt- und Sozialforschung durch.
4.2 Sollte sich nach Auftragserteilung herausstellen, dass der Auftrag aus methodischen oder technischen Gründen, die weder von dem Auftraggeber noch vom Institut vorhersehbar und zu vertreten waren, nicht durchführbar ist, informiert das Institut den Auftraggeber unverzüglich.
4.3 Sollten beide Vertragsparteien keine methodische oder technische Lösung des Problems finden, ist das Institut berechtigt, den Auftrag wegen Undurchführbarkeit zurückzugeben.
4.4 Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Durchführung des Auftrages (z.B. Gruppendiskussionen und Einzelinterviews), sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dabei ist das Institut verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
4.5 Der smart insights GmbH ist es gestattet, zur Erfüllung des Auftrages Aufgaben innerhalb der eigenen Organisation zu vergeben, ohne dass hierfür eine vorherige schriftliche Zustimmung erforderlich ist.
4.6 Sofern Unteraufträge außerhalb des Unternehmens der smart insights GmbH vergeben werden, teilt das Institut dieses dem Auftraggeber vor Auftragserteilung auf Wunsch schriftlich mit. Auf Aufforderung des Auftraggebers teilt das Institut den Namen und die Anschrift des Unterauftragnehmers mit. Die Ablehnung eines Dritten durch den Auftraggeber ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig. Eine Beauftragung von Dritten erfolgt in der Regel auf Namen und auf Rechnung von der smart insights GmbH. Soweit für die Erfüllung des Auftrags Berufsträger mit besonderer staatlicher Zulassung (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o. ä.) erforderlich sind, erfolgt eine Beauftragung ausschließlich durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber steht es frei, sich von der smart insights GmbH geeignete Berufsträger empfehlen zu lassen oder selbst entsprechende Personen einzuschalten. Eine rechtliche Beratung übernimmt die smart insights GmbH in keinem Fall. Ggf. erstellte Inhalte sind stets durch den Auftraggeber selbst rechtlich zu überprüfen. Die Erfüllung von Aufbewahrungs- und Nachweispflichten gegenüber Dritten obliegt allein dem Auftraggeber.
4.7 Die smart insights GmbH sichert zu, dass auch bei Vergabe von Unteraufträgen die erforderliche Vertraulichkeit gewahrt und die Regeln der Markt- und Sozialforschung sowie die weiteren gesetzlichen Vorgaben, wie insbesondere der Datenschutz, gewahrt bleiben.
4.8 Sollte der Auftraggeber einen ganz bestimmten Unterauftragnehmer anfordern, haftet das Institut nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität dessen Arbeit, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung seitens der smart insights GmbH im Sinne von § 14.3 vor.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber benennt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf Verlangen der smart insights GmbH einen festen Ansprechpartner. Dieser steht der smart insights GmbH während der gesamten Projektdauer sowohl kurzfristig als auch verbindlich für Fragen und Entscheidungen zur Verfügung und wirkt bei der Festlegung der Berichtswege zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Partnern mit.
5.2 Der Auftraggeber unterstützt die smart insights GmbH bei der Leistungserfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher Materialien, Zugänge usw., soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Ebenso teilt er der smart insights GmbH die Erfahrungen und Besonderheiten seiner Systeme, Leistungen oder Produkte und deren Betrieb mit, mit dem Ziel, die leistenden Einheiten bei smart insights GmbH in die Lage zu versetzen, wesentliche Punkte der Kundensystemlandschaft zu kennen und hierauf bei Bedarf besondere Aufmerksamkeit lenken zu können. Der Auftraggeber ist ebenso für die Erteilung notwendiger behördlicher Genehmigungen verantwortlich.
5.3 Der Auftraggeber übersendet der smart insights GmbH alle für die Auftragsrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg. Die smart insights GmbH präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Auftraggeber versichert, an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.
5.4 Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von der smart insights GmbH schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung. Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und daraus Leerlaufzeiten bei der smart insights GmbH resultieren, wird pro Tag Wartezeit (8 Stunden) eine pauschale Vergütung in Höhe der vereinbarten Stundensätze in Rechnung gestellt.
5.5 Die pauschale Vergütung für eine Wartezeit fällt ebenfalls an, falls übermittelte Informationen durch den Auftraggeber nicht der Richtigkeit entsprechen und somit Verzögerungen entstehen. Bei zusätzlich notwendigen Arbeiten, welche aus falsch übermittelten Informationen resultieren, wird entsprechend der vereinbarten Stundensätze abgerechnet.
5.6 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Auftraggeber und der smart insights GmbH abgestimmt sowie dokumentiert.
5.7 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftraggeber für die regelmäßige Datensicherung im erforderlichen Umfang und angemessener zeitlicher Routine selbst verantwortlich. Der Auftraggeber hat, soweit nicht anders vereinbart, vor Beginn der Arbeiten an den datenverarbeitenden Geräten eine Datensicherung durchzuführen.
§ 6 Lieferung/Liefertermine/Verzug
6.1 Für die Lieferung der Ergebnisse bzw. Teillieferungen gelten die im Angebot beschriebenen Fristen. Eine Frist beginnt — bzw. ein Termin wird erst verbindlich — mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die die smart insights GmbH zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist (von mindestens 2 Wochen) mit Ablehnungsandrohung setzen. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe des § 14 geltend machen.
6.2 Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Informationen oder mit dem zur Verfügung stellen der dafür erforderlichen Unterlagen in Verzug, ist das Institut nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten.
6.3 Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch das Institut der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist das Institut berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Für Liefer-/Leistungsverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Auftraggebers kann die smart insights GmbH nicht haftbar gemacht werden.
6.4 Bei verspäteter Lieferung haftet das Institut nur bei Verzug. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe des §14.3 geltend machen.
6.5 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder von der smart insights GmbH nicht zu vertretender Betriebsstörungen (z.B. wegen Leitungsstörungen beim Telefon- oder Internet-Provider), auch bei einem Unterauftragsunternehmer, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt die smart insights GmbH dem Auftraggeber mit.
6.6 Bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder von der smart insights GmbH nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen hat die smart insights GmbH das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.
6.7 Die Einhaltung von Fristen ist dann keine wesentliche Vertragspflicht des Instituts, wenn seine Leistung von einer richtigen bzw. rechtzeitigen Belieferung mit Daten von dritter Seite abhängt. In solchen Fällen ist das Institut berechtigt, die vereinbarte Leistungszeit in Absprache mit dem Auftraggeber zu verlängern.
§ 7 Vergütung/Zahlung
7.1 Für die Vergütung gelten die Preise des schriftlichen Auftrages bzw. des letzten schriftlichen Angebotes vor der Auftragserteilung. Alle Preise verstehen sich – sofern nichts anderes angegeben wurde – als Netto-Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit die Rechnungsanschrift in Deutschland ist, wird die jeweilig geltende Mehrwertsteuer auf den Netto-Preis erhoben und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
7.2 Die im Angebot genannte Vergütung umfasst grundsätzlich alle von der smart insights GmbH im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Angebot aufgeführten Leistungen. Für darüber hinaus gehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann die smart insights GmbH eine zusätzliche Vergütung verlangen. Dies wird dem Auftraggeber rechtzeitig vom Institut zur Freigabe vorgelegt.
7.3 Die vereinbarte Vergütung dient der Finanzierung der Durchführung des jeweiligen Auftrages. Soweit nicht schriftlich etwas anders vereinbart wird, ist die Vergütung zu 50 % bei Auftragserteilung und zu 50 % mit Ablieferung der Ergebnisse fällig. Soweit es der Leistungsumfang angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
7.4 Die Vergütung ist spätestens 10 Tage nach Rechnungszugang zahlbar, sofern sich aus dem Angebot/Auftrag nichts Gegenteiliges ergibt. Der Auftraggeber kommt automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, wenn die Rechnung nicht binnen 10 Tagen nach Fälligkeit ausgeglichen wird. Der smart insights GmbH steht es frei, dem Auftraggeber für jede ausgesprochene Mahnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 Euro in Rechnung zu stellen. Dies gilt unabhängig von einem Verzug des Auftraggebers bereits für die erste Mahnung sowie für jede weitere Mahnung in derselben Angelegenheit.
Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn die smart insights GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der smart insights GmbH aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt. Die smart insights GmbH behält sich im Fall des Zahlungsverzugs auch das Recht vor, die Leistungen zurückzubehalten.
7.5 Sollten Teilrechnungen bereits überfällig sein, werden damit auch noch nicht fällige Rechnungen an den gleichen Auftraggeber zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Institut über den Betrag verfügen kann.
7.6 Das Institut ist berechtigt, anfallende Mehrkosten, die von ihm nicht zu vertreten sind und bei Auftragserteilung trotz der gebotenen Sorgfalt nicht voraussehbar waren, gesondert in Rechnung zu stellen, sofern sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat. Bei Bekanntwerden wird das Institut den Auftraggeber unverzüglich über zusätzliche Kosten informieren.
7.7 Sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, wird die Vergütung in den Angeboten in Euro angegeben und zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Wenn das Angebot ausdrücklich eine andere Währung bestimmt, unterliegt dieses den Wechselkursschwankungen im Zeitraum zwischen der Auftragserteilung und der Bezahlung des Auftraggebers. Sollten Wechselkursschwankungen eintreten und dem Institut dadurch zusätzliche Kosten entstehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar sind, hat das Institut das Recht, diese Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben. Zusätzliche Kosten müssen dem Auftraggeber von der smart insights GmbH zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt und in die nächste Rechnung mit aufgenommen werden.
§ 8 Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
8.1 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Auftrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die smart insights GmbH.
8.2 Der Auftraggeber kann Ansprüche des Instituts nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.3 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch des Instituts und der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 9 Verwendung des Projektberichts und der Projektergebnisse
9.1 Der Auftraggeber erhält, sofern nicht anders vereinbart, die nicht ausschließlichen, örtlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den von der smart insights GmbH erstellten Leistungen (Projektberichte und Projektergebnisse ‑bspw. Ergebnisberichte, Tabellenbände, PowerPoint-Präsentationen) zu seinem eigenen internen Gebrauch in anonymisierter Form. Die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen darf in keinem Fall gefährdet werden.
9.2 Die Ergebnisse und Daten dürfen ohne vorherige Zustimmung der smart insights GmbH zum Zweck der Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung vom Auftraggeber nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Dokumentations- und Informationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten auch für Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse, die aus Gemeinschaftsstudien (Syndicated Studies) resultieren.
9.3 Der Auftraggeber darf die Ergebnisse nicht in der Art und Weise veröffentlichen, durch die die vom Institut gelieferten Erkenntnisse oder Daten übertrieben, verzerrt oder falsch dargestellt werden. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass weder der Ruf noch das Geschäft des Instituts gefährdet werden.
9.4 Wettbewerbsvergleichende Veröffentlichungen unter Nennung von der smart insights GmbH sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung von der smart insights GmbH zulässig, nach dem die smart insights GmbH den konkreten zu veröffentlichenden Text freigegeben hat.
9.5 Der Gebrauch von Untersuchungsergebnissen und Untersuchungsberichten im Vorfeld rechtsförmlicher Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der smart insights GmbH – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher/verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen – untersagt.
9.6 Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei die smart insights GmbH als Verfasserin des Untersuchungsberichts nennen.
9.7 Der Auftraggeber hat die Kontrollpflicht, dass alle notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie besondere Zustimmungen aus dem vorangegangenen Punkt Nr. 2 ausreichend eingeholt wurden. Eventuelle Nachforderungen nach §§ 32, 32 a UrhG, beziehungsweise Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.8 Die smart insights GmbH behält sich vor, die von ihr erstellten Arbeiten und Ergebnisse (z. B. Auswertungen) sowie den Namen oder die Firmenbezeichnung sowie das Logo des Auftraggebers zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die Parteien vereinbaren, dass dies kein Verstoß gegen § 12 dieser AGB darstellt. Die smart insights GmbH ist insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Auftraggeber überträgt hierfür der smart insights GmbH die Nutzungsrechte an dem Namen bzw. Firmennamen und dem Firmenlogo. Die smart insights GmbH ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.
9.9 Jegliche Nutzungsrechte für Entwürfe und Arbeiten, die vom Auftraggeber abgelehnt oder nicht ausgeführt wurden, bleiben bei der smart insights GmbH. Dies gilt auch für Leistungen der smart insights GmbH, die nicht von besonderen Schutzrechten umfasst werden.
§ 10 Öffentliche Bekanntmachungen
Presseerklärungen sowie sonstige öffentliche Verlautbarungen gegenüber Dritten über die Geschäftsbeziehung zwischen der smart insights GmbH und dem Auftraggeber oder bezüglich der Details getroffener Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Freigabe des Instituts. Dies gilt ebenso für die Nutzung von Logos und sonstigen Kennzeichen der smart insights GmbH.
§ 11 Urheberrechte/Eigentumsrechte
11.1 Alle Rechte, die nach dem Urheberrechtsgesetz bestehen, verbleiben bei der smart insights GmbH. Der Auftraggeber erkennt an, dass das alleinige Urheberrecht und alle Schutzrechte an Untersuchungskonzeptionen, Vorschlägen, Methoden, Verfahren und Verfahrenstechniken, grafischen und tabellarischen Darstellungen, die von der smart insights GmbH stammen, und an in sonstigen Leistungen von der smart insights GmbH verkörpertem Knowhow ausschließlich der smart insights GmbH zustehen.
Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt hiervon unberührt.
11.2 Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Materials, Datenträger jeder Art, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, bei der smart insights GmbH.
11.3 Das Institut verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.
§ 12 Vertraulichkeit
12.1 Insoweit eine Partei Zugang zu Informationen hat, die von der anderen Partei als vertraulich und proprietär behandelt werden, z. B. das Bestehen und die Bedingungen dieses Vertrages, Geschäftsgeheimnisse, Technologien und Informationen zu Geschäftsabläufen und Strategien, Kunden und Preisen, Marketing, Finanzen, Sourcing, Personal oder Betrieb der Parteien, verbundene Unternehmen, Lieferanten oder Kunden, jeweils in gesprochener, schriftlicher, gedruckter, elektronischer oder in anderer Form oder Medium (zusammen: „Vertrauliche Informationen“), hat sie hierüber eine Verschwiegenheitspflicht.
Die Parteien erklären sich damit einverstanden, alle geheimen Informationen streng vertraulich zu behandeln und keine vertraulichen Informationen weiterzugeben oder sie ganz oder teilweise an Dritte, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der jeweils anderen Partei, weiterzugeben sowie keine vertraulichen Informationen zu verwenden, die nicht in der Leistungserbringung nötig sind. Die Parteien müssen der jeweils anderen Partei unverzüglich mitteilen, wenn sie Kenntnis von dem Verlust oder der Offenlegung vertraulicher Informationen hat.
12.2 Vertrauliche Informationen sind nicht solche, (A) die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, außer durch die Verletzung der jeweiligen Partei dieser Vereinbarung; oder (B) die der jeweiligen Partei von einem Dritten mitgeteilt werden, der in Bezug auf diese Informationen keine Geheimhaltungspflichten hat.
12.3 Es besteht kein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung, insoweit es durch ein Gesetz oder gemäß einer gültigen Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer berechtigten Behörde erforderlich ist, vertrauliche Informationen offenzulegen. Dies gilt nur, insoweit die Offenlegung nur in einem solchen Umfang erfolgt, wie sie durch ein solches Gesetz, eine Verordnung oder einen Auftrag gefordert ist. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass eine solche Anordnung innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen nach Erhalt der Anordnung der jeweils anderen Partei schriftlich angezeigt wird, jedoch in jedem Fall vor der Offenlegung, um der jeweils anderen Partei die Möglichkeit zu geben, die Verfügung, nach alleinigem Ermessen anzufechten oder die Vertraulichkeit zu schützen.
12.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Auftrages. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf solche Unterlagen oder Informationen, die sich im Zeitpunkt der Überlassung an die andere Partei bereits im Besitz der anderen Partei befanden, von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zur Verfügung gestellt wurden oder offenkundig sind. Die Vertraulichkeitspflicht gilt ferner nicht, sofern eine Verpflichtung zur Offenlegung kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung besteht oder eine Offenlegung zur Wahrung von Rechten aus diesem Vertrag erforderlich ist.
§ 13 Gewährleistung
13.1 Die smart insights GmbH gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages und wissenschaftliche Auswertung der Ergebnisse. Bei Dienstleistungen bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
13.2 Gewährleistungsansprüche bei Werkverträgen bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur dann, wenn der Auftraggeber diese zwei Wochen nach Erhalt der Projektergebnisse schriftlich gegenüber dem Institut rügt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt diese Frist ab Kenntnisnahme des Mangels, spätestens jedoch nach drei Monaten ab Bekanntgabe der letzten rechtserheblichen Daten.
13.3 Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zum Rücktritt. Erst für den Fall, dass eine Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung vom Institut nicht durchgeführt wird, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
13.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der letzten rechtserheblichen Daten (durch Zugang der Schlussrechnung) und beträgt ein Jahr.
13.5 Die smart insights GmbH steht nicht dafür ein, dass die von ihr nach den Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können.
13.6 Das Institut übernimmt keine Gewährleistung für die Erbringung von Leistungen durch Dritte, auf deren Erbringung das Institut keinen Einfluss hat. Auch erfolgt eine Gewährleistung nicht für Fälle/Ereignisse, die außerhalb der Verantwortung/Handhabe des Instituts liegen (z. B. dass für die Teilnahme an Gruppendiskussionen oder Einzelinterviews eingeladene Personen auch tatsächlich erscheinen und teilnehmen. Das gilt auch für vom Institut selbst ausgewählte Personen).
§ 14 Haftung
14.1 Die Haftung der smart insights GmbH und Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
14.2 Das Institut haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Daten/Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn es liegt eine Pflichtverletzung auf Seiten des Instituts im Sinne von §14.3 vor. Die smart insights GmbH haftet nicht für einen konkreten wirtschaftlichen Erfolg des Auftraggebers.
14.3 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die smart insights GmbH oder seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer wesentlichen Vertragspflicht, oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch das Institut, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels im Rahmen der Leistungserbringung.
14.4 Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet das Institut nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Die Höhe des Schadenersatzes ist dabei auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags beschränkt. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und unvorhersehbaren Folgeschäden ist ausgeschlossen.
14.5 Sollte der Auftraggeber wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Instituts in Anspruch genommen werden, ist das Institut unverzüglich schriftlich zu informieren. Das Institut ist berechtigt, den Rechtsstreit zu führen oder zu betreuen. Dieses Recht des Instituts lässt die Verteidigungsrechte des Auftraggebers unberührt.
14.6 Insbesondere stellt der Auftraggeber das Institut von allen Ansprüchen frei, die gegen das Institut geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und / oder falsch mit ihnen wirbt). Zwischenergebnisse und vorläufige Ergebnisse dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch das Institut weiterverwendet werden.
14.7 Vorstehende Beschränkungen der Haftung gelten auch für eine etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Instituts. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Zumutbare beizutragen, um einen möglichen Schaden gering zu halten, und das Institut rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
§ 15 Rücktritt und Entschädigung von nicht ausgeführten Bestellungen
15.1 Das Institut kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung der Insolvenz mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt werden.
15.2 Wenn aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, das Institut vom Vertrag zurücktritt/ diesen anfechtet oder kündigt oder die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, hat der Auftraggeber dem Institut für Aufwendungen und den entgangenen Gewinn mindestens eine pauschale Entschädigung von 20% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Liegen die nachweislich bereits entstandenen Aufwendungen des Instituts über diesem Betrag sind diese in voller Höhe vom Auftraggeber zu zahlen. Des Weiteren stellt der Auftraggeber das Institut von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.
15.3 Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Auftraggeber nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.
15.4 Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens, behält sich das Institut das Recht vor, diesen geltend zu machen.
§ 16 Produkttests
16.1 Der Auftraggeber stellt die smart insights GmbH von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch das zu testende Produkt verursacht wurden, gegen das Institut oder Mitarbeiter des Instituts gestellt werden.
16.2 Der Auftraggeber haftet unabhängig von einem Verschulden für alle mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, die dem Institut oder Dritten aus der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte entstehen.
16.3 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen technischen Prüfungen/Untersuchungen/Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Überprüfung (siehe oben) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann.
16.4 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen dem Institut zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern weitergegeben werden können.
16.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
§ 17 Datenschutz
17.1 Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO.
Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.
17.2 Insoweit die smart insights GmbH für den Auftraggeber personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 DSGVO gesondert zu vereinbaren.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der smart insights GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
18.2 Sofern es sich bei dem Nutzer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Nutzungsvertrag und diesen AGB entstehenden Streitigkeiten.
18.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt, außer eine Vertragspartei wird hierdurch unangemessen benachteiligt.
18.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Institut und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, haben Gültigkeit, wenn sie mündlich, fernmündlich oder schriftlich getroffen werden. Die Übermittlung durch Telefax oder E‑Mail entspricht der Schriftform.
Stand 01.04.2021