All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

Prä­am­bel

Die smart insights GmbH ist ein neu­tra­les, unab­hän­gi­ges und inha­ber­ge­führ­tes Markt- und Sozi­al­for­schungs­in­sti­tut. Sie übt Ihre Tätig­keit im Sin­ne markt­for­sche­ri­scher und bera­ten­der Dienst­leis­tun­gen in Über­ein­stim­mung mit den Berufs­grund­sät­zen und Stan­des­re­geln der Markt- und Sozi­al­for­schung (ICC/ESOMAR Inter­na­tio­na­ler Kodex für die Markt- und Sozi­al­for­schung) des Berufs­ver­ban­des Deut­scher Markt- und Sozi­al­for­scher e.V. (Ber­lin) aus.

§ 1 Gel­tungs­be­reich der All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen

1.1 Allen Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen der smart insights GmbH (nach­fol­gend smart insights GmbH oder Insti­tut genannt) lie­gen die­se Geschäfts­be­din­gun­gen zugrun­de. Mit Ertei­lung eines Auf­tra­ges erkennt der Auf­trag­ge­ber die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen aus­drück­lich an. Abwei­chun­gen von die­sen Rege­lun­gen müs­sen schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Die­se AGB gel­ten für alle zwi­schen den Par­tei­en geschlos­se­nen Ver­trä­ge, auch wenn in die­sen nicht aus­drück­lich auf die AGB Bezug genom­men wird.

1.2 Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von den Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers erkennt die smart insights GmbH nur an, wenn sie die­sen zuvor aus­drück­lich und schrift­lich zustimmt. Indi­vi­du­el­le Son­der­ver­ein­ba­run­gen gehen die­sen AGB vor; dies gilt nicht für vor­for­mu­lier­te Ver­trags­be­din­gun­gen des Auftraggebers.

1.3 Die Bezeich­nung „Auf­trag“ umfasst das Ver­trags­ver­hält­nis unmaß­geb­lich des ent­spre­chen­den Ver­trags­typs. Die smart insights GmbH schul­det dabei die Haupt­leis­tung gegen­über dem Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­ge­ber schul­det der smart insights GmbH die Zah­lung der Vergütung.

1.4 Die smart insights GmbH behält sich vor, die­se AGB jeder­zeit zu ändern. Maß­geb­lich bei Neu­ab­schlüs­sen von Ver­trä­gen bzw. Neu­be­auf­tra­gun­gen ist die zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­de Fassung.

§ 2 Vertragsgegenstand

Für den Inhalt und den Umfang, der durch smart insights GmbH zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen, ist aus­schließ­lich der jewei­li­ge Ein­zel­ver­trag maß­geb­lich, soweit sich dazu nicht aus die­sen AGB bereits etwas Abwei­chen­des ergibt. Die smart insights GmbH führt über­nom­me­ne Auf­trä­ge im Sin­ne markt- und mar­ken­for­sche­ri­scher sowie bera­ten­der Dienst­leis­tun­gen in Über­ein­stim­mun­gen mit den gel­ten­den Berufs­grund­sät­zen und Stan­des­re­geln der Markt- und Sozi­al­for­schung aus.

Die smart insights GmbH unter­stützt den Auf­trag­ge­ber mit ihren Leis­tun­gen bei des­sen Ent­schei­dun­gen. Sie trifft aber kei­ne Ent­schei­dun­gen selbst. Bera­tungs­leis­tun­gen (Bera­tungs­be­rich­te, Repor­te und Emp­feh­lun­gen) der smart insights GmbH berei­ten die unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen des Auf­trag­ge­bers nur vor und kön­nen die­se nicht ersetzen.

Der Auf­trag­ge­ber ent­schei­det in allei­ni­ger Ver­ant­wor­tung über den Zeit­punkt sowie Art und Umfang der Umset­zung der von der smart insights GmbH getä­tig­ten Emp­feh­lun­gen. Die smart insights GmbH haf­tet in die­sem Rah­men nicht für einen kon­kre­ten wirt­schaft­li­chen Erfolg des Auftraggebers.

§ 3 Angebot/Auftragserteilung

3.1 Die smart insights GmbH unter­brei­tet dem Inter­es­sen­ten einen Ange­bots­vor­schlag, in dem die Aufgabenstellung/Zielsetzung, die zu ihrer Erfül­lung zu erbrin­gen­de Leis­tung, der geplan­te Zeit­auf­wand für die­se Leis­tung sowie die zu zah­len­de Ver­gü­tung ange­ge­ben sind.

3.2 Der Inter­es­sent erhält den unver­bind­li­chen Ange­bots­vor­schlag aus­schließ­lich zur Ent­schei­dung über die Auf­trags­ver­ga­be der ange­bo­te­nen Leis­tung. Bei­de Par­tei­en sind sich dar­über einig, dass der Inhalt, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, nur im gegen­sei­ti­gen schrift­li­chen Ein­ver­neh­men ganz oder teil­wei­se ver­öf­fent­licht oder an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den darf.

3.3 Soweit der Auf­trag­ge­ber mit dem Auf­trag ein Ziel ver­folgt, das für das Insti­tut nicht offen­sicht­lich ist, weist ihn die­ser dar­auf hin. Der Auf­trag­ge­ber muss dann schrift­lich sein Ziel und sei­ne Absich­ten offenlegen.

3.4 Eine Exklu­si­vi­tät für bestimm­te Pro­dukt­fel­der, Unter­su­chungs­ge­gen­stän­de oder Unter­su­chungs­me­tho­den kann das Insti­tut nicht gewähr­leis­ten, es sei denn, sie wird schrift­lich ver­ein­bart. Soweit Exklu­si­vi­tät ver­ein­bart wird, sind ihre Dau­er und ein gege­be­nen­falls zusätz­lich zu berech­nen­des Hono­rar festzulegen.

3.5 Ver­trä­ge kom­men durch eine schrift­li­che (per Post, Fax oder elek­tro­ni­sche Medi­en), münd­li­che oder fern­münd­li­che Auf­trags­er­tei­lung des Auf­trag­ge­bers und Auf­trags­be­stä­ti­gung der smart insights GmbH zustande.

3.6 Schrift­li­che, per Fax oder elek­tro­ni­sche Medi­en sowie (fern)mündlich erteil­te Auf­trä­ge sind für den Auf­trag­ge­ber verbindlich.

3.7 Ände­run­gen des Auf­trags nach Ver­trags­ab­schluss bedür­fen einer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Parteien.

3.8 Wird ein Auf­trag nach der Auf­trags­er­tei­lung durch den Auf­trag­ge­ber stor­niert, ohne dass das Insti­tut dafür ursäch­lich ver­ant­wort­lich ist, ist der Auf­trag­ge­ber gegen­über dem Insti­tut scha­dens­er­satz­pflich­tig ent­spre­chend § 15.

§ 4 Auftragsdurchführung

4.1 Die smart insights GmbH führt den erteil­ten Auf­trag nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen, gemäß ver­ein­bar­tem Leis­tungs­um­fang nach den wis­sen­schaft­li­chen Metho­den der Markt- und Sozi­al­for­schung durch.

4.2 Soll­te sich nach Auf­trags­er­tei­lung her­aus­stel­len, dass der Auf­trag aus metho­di­schen oder tech­ni­schen Grün­den, die weder von dem Auf­trag­ge­ber noch vom Insti­tut vor­her­seh­bar und zu ver­tre­ten waren, nicht durch­führ­bar ist, infor­miert das Insti­tut den Auf­trag­ge­ber unverzüglich.

4.3 Soll­ten bei­de Ver­trags­par­tei­en kei­ne metho­di­sche oder tech­ni­sche Lösung des Pro­blems fin­den, ist das Insti­tut berech­tigt, den Auf­trag wegen Undurch­führ­bar­keit zurückzugeben.

4.4 Die Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers bei der Durch­füh­rung des Auf­tra­ges (z.B. Grup­pen­dis­kus­sio­nen und Ein­zel­in­ter­views), sowie die Über­prü­fung der Durch­füh­rung und der Ergeb­nis­se durch den Auf­trag­ge­ber bedür­fen einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung. Dabei ist das Insti­tut ver­pflich­tet, die Anony­mi­tät der Befrag­ten oder der Test­per­so­nen zu wah­ren. Dadurch ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten sind vom Auf­trag­ge­ber zu tragen.

4.5 Der smart insights GmbH ist es gestat­tet, zur Erfül­lung des Auf­tra­ges Auf­ga­ben inner­halb der eige­nen Orga­ni­sa­ti­on zu ver­ge­ben, ohne dass hier­für eine vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung erfor­der­lich ist.

4.6 Sofern Unter­auf­trä­ge außer­halb des Unter­neh­mens der smart insights GmbH ver­ge­ben wer­den, teilt das Insti­tut die­ses dem Auf­trag­ge­ber vor Auf­trags­er­tei­lung auf Wunsch schrift­lich mit. Auf Auf­for­de­rung des Auf­trag­ge­bers teilt das Insti­tut den Namen und die Anschrift des Unter­auf­trag­neh­mers mit. Die Ableh­nung eines Drit­ten durch den Auf­trag­ge­ber ist nur bei Vor­la­ge eines wich­ti­gen Grun­des zuläs­sig. Eine Beauf­tra­gung von Drit­ten erfolgt in der Regel auf Namen und auf Rech­nung von der smart insights GmbH. Soweit für die Erfül­lung des Auf­trags Berufs­trä­ger mit beson­de­rer staat­li­cher Zulas­sung (Rechts­an­wäl­te, Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer o. ä.) erfor­der­lich sind, erfolgt eine Beauf­tra­gung aus­schließ­lich durch den Auf­trag­ge­ber. Dem Auf­trag­ge­ber steht es frei, sich von der smart insights GmbH geeig­ne­te Berufs­trä­ger emp­feh­len zu las­sen oder selbst ent­spre­chen­de Per­so­nen ein­zu­schal­ten. Eine recht­li­che Bera­tung über­nimmt die smart insights GmbH in kei­nem Fall. Ggf. erstell­te Inhal­te sind stets durch den Auf­trag­ge­ber selbst recht­lich zu über­prü­fen. Die Erfül­lung von Auf­be­wah­rungs- und Nach­weis­pflich­ten gegen­über Drit­ten obliegt allein dem Auftraggeber.

4.7 Die smart insights GmbH sichert zu, dass auch bei Ver­ga­be von Unter­auf­trä­gen die erfor­der­li­che Ver­trau­lich­keit gewahrt und die Regeln der Markt- und Sozi­al­for­schung sowie die wei­te­ren gesetz­li­chen Vor­ga­ben, wie ins­be­son­de­re der Daten­schutz, gewahrt bleiben.

4.8 Soll­te der Auf­trag­ge­ber einen ganz bestimm­ten Unter­auf­trag­neh­mer anfor­dern, haf­tet das Insti­tut nicht für die Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit oder Qua­li­tät des­sen Arbeit, es sei denn, es liegt eine Pflicht­ver­let­zung sei­tens der smart insights GmbH im Sin­ne von § 14.3 vor.

§ 5 Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auftraggebers

5.1 Der Auf­trag­ge­ber benennt im Rah­men sei­ner Mit­wir­kungs­pflicht auf Ver­lan­gen der smart insights GmbH einen fes­ten Ansprech­part­ner. Die­ser steht der smart insights GmbH wäh­rend der gesam­ten Pro­jekt­dau­er sowohl kurz­fris­tig als auch ver­bind­lich für Fra­gen und Ent­schei­dun­gen zur Ver­fü­gung und wirkt bei der Fest­le­gung der Berichts­we­ge zwi­schen den Par­tei­en und gege­be­nen­falls wei­te­ren Part­nern mit.

5.2 Der Auf­trag­ge­ber unter­stützt die smart insights GmbH bei der Leis­tungs­er­fül­lung. Im Beson­de­ren zählt dazu die Zur­ver­fü­gung­stel­lung sämt­li­cher Mate­ria­li­en, Zugän­ge usw., soweit ver­ein­bart, erfor­der­lich oder nütz­lich. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich dar­über hin­aus, sämt­li­che essen­zi­el­le Infor­ma­tio­nen bereits bei Zustan­de­kom­men des Ver­trags­ver­hält­nis­ses mit­zu­tei­len. Eben­so teilt er der smart insights GmbH die Erfah­run­gen und Beson­der­hei­ten sei­ner Sys­te­me, Leis­tun­gen oder Pro­duk­te und deren Betrieb mit, mit dem Ziel, die leis­ten­den Ein­hei­ten bei smart insights GmbH in die Lage zu ver­set­zen, wesent­li­che Punk­te der Kun­den­sys­tem­land­schaft zu ken­nen und hier­auf bei Bedarf beson­de­re Auf­merk­sam­keit len­ken zu kön­nen. Der Auf­trag­ge­ber ist eben­so für die Ertei­lung not­wen­di­ger behörd­li­cher Geneh­mi­gun­gen verantwortlich.

5.3 Der Auf­trag­ge­ber über­sen­det der smart insights GmbH alle für die Auf­trags­rea­li­sie­rung erfor­der­li­chen Mate­ria­li­en auf schnells­tem Weg. Die smart insights GmbH prä­fe­riert die Zur­ver­fü­gung­stel­lung in digi­ta­ler Form. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, an sämt­li­chen Mate­ria­len die erfor­der­li­chen Rech­te zur Wei­ter­ver­wen­dung zu halten.

5.4 Kommt der Auf­trag­ge­ber sei­ner Mit­wir­kungs­pflicht nicht recht­zei­tig nach, wird er von der smart insights GmbH schrift­lich dar­auf hin­ge­wie­sen. In die­sem Fall ver­län­gern sich die Aus­füh­rungs­fris­ten ent­spre­chend der War­te­zeit bezüg­lich der zu erwar­ten­den Mit­wir­kung. Soll­te der Auf­trag­ge­ber sei­ner Mit­wir­kungs­pflicht nicht nach­kom­men und dar­aus Leer­lauf­zei­ten bei der smart insights GmbH resul­tie­ren, wird pro Tag War­te­zeit (8 Stun­den) eine pau­scha­le Ver­gü­tung in Höhe der ver­ein­bar­ten Stun­den­sät­ze in Rech­nung gestellt.

5.5 Die pau­scha­le Ver­gü­tung für eine War­te­zeit fällt eben­falls an, falls über­mit­tel­te Infor­ma­tio­nen durch den Auf­trag­ge­ber nicht der Rich­tig­keit ent­spre­chen und somit Ver­zö­ge­run­gen ent­ste­hen. Bei zusätz­lich not­wen­di­gen Arbei­ten, wel­che aus falsch über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen resul­tie­ren, wird ent­spre­chend der ver­ein­bar­ten Stun­den­sät­ze abgerechnet.

5.6 Wei­te­re Mit­wir­kungs­pflich­ten kön­nen sich aus dem Arbeits­pro­zess ent­wi­ckeln und wer­den zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der smart insights GmbH abge­stimmt sowie dokumentiert.

5.7 Soweit nicht abwei­chend ver­ein­bart, ist der Auf­trag­ge­ber für die regel­mä­ßi­ge Daten­si­che­rung im erfor­der­li­chen Umfang und ange­mes­se­ner zeit­li­cher Rou­ti­ne selbst ver­ant­wort­lich. Der Auf­trag­ge­ber hat, soweit nicht anders ver­ein­bart, vor Beginn der Arbei­ten an den daten­ver­ar­bei­ten­den Gerä­ten eine Daten­si­che­rung durchzuführen.

§ 6 Lieferung/Liefertermine/Verzug

6.1 Für die Lie­fe­rung der Ergeb­nis­se bzw. Teil­lie­fe­run­gen gel­ten die im Ange­bot beschrie­be­nen Fris­ten. Eine Frist beginnt — bzw. ein Ter­min wird erst ver­bind­lich — mit Absen­dung der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung, jedoch nicht vor der Bei­brin­gung der vom Auf­trag­ge­ber gege­be­nen­falls zu beschaf­fen­den Unter­la­gen, Geneh­mi­gun­gen, Frei­ga­ben sowie vor Ein­gang einer ggf. ver­ein­bar­ten Anzah­lung. Wer­den Unter­su­chungs­er­geb­nis­se aus Grün­den, die die smart insights GmbH zu ver­tre­ten hat, nicht ter­min­ge­recht über­ge­ben, so kann der Auf­trag­ge­ber eine ange­mes­se­ne Nach­frist (von min­des­tens 2 Wochen) mit Ableh­nungs­an­dro­hung set­zen. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che kann der Auf­trag­ge­ber nur nach Maß­ga­be des § 14 gel­tend machen.

6.2 Gerät der Auf­trag­ge­ber mit der Ertei­lung der für die Durch­füh­rung der Unter­su­chung not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen oder mit dem zur Ver­fü­gung stel­len der dafür erfor­der­li­chen Unter­la­gen in Ver­zug, ist das Insti­tut nicht ver­pflich­tet, ver­ein­bar­te Lie­fer- und Leis­tungs­fris­ten einzuhalten.

6.3 Kommt der Auf­trag­ge­ber trotz ange­mes­se­ner Nach­frist­set­zung durch das Insti­tut der Erfül­lung sei­ner Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht nach, ist das Insti­tut berech­tigt, das Ver­trags­ver­hält­nis aus wich­ti­gem Grund außer­or­dent­lich zu kün­di­gen und Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen. Für Lie­fer-/Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund einer oder meh­re­rer Pflicht­ver­let­zun­gen zur Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers kann die smart insights GmbH nicht haft­bar gemacht werden.

6.4 Bei ver­spä­te­ter Lie­fe­rung haf­tet das Insti­tut nur bei Ver­zug. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che kann der Auf­trag­ge­ber nur nach Maß­ga­be des §14.3 gel­tend machen.

6.5 Bei Nicht­ein­hal­tung ver­ein­bar­ter Lie­fer­fris­ten durch Ver­zö­ge­rung auf­grund höhe­rer Gewalt, Auf­ruhr, Streik, hoheit­li­cher Maß­nah­men, Aus­sper­rung oder von der smart insights GmbH nicht zu ver­tre­ten­der Betriebs­stö­run­gen (z.B. wegen Lei­tungs­stö­run­gen beim Tele­fon- oder Inter­net-Pro­vi­der), auch bei einem Unter­auf­trags­un­ter­neh­mer, ver­län­gert sich die Leis­tungs­zeit um den Zeit­raum bis zur Behe­bung der Stö­rung. Beginn und Ende der Stö­rung teilt die smart insights GmbH dem Auf­trag­ge­ber mit.

6.6 Bei dau­er­haf­ten Betriebs­stö­run­gen durch höhe­re Gewalt oder von der smart insights GmbH nicht zu ver­tre­ten­den dau­er­haf­ten Betriebs­stö­run­gen hat die smart insights GmbH das Recht, unter Aus­schluss jed­we­der Ersatz­an­sprü­che das Ver­trags­ver­hält­nis aus wich­ti­gem Grund zu kündigen.

6.7 Die Ein­hal­tung von Fris­ten ist dann kei­ne wesent­li­che Ver­trags­pflicht des Insti­tuts, wenn sei­ne Leis­tung von einer rich­ti­gen bzw. recht­zei­ti­gen Belie­fe­rung mit Daten von drit­ter Sei­te abhängt. In sol­chen Fäl­len ist das Insti­tut berech­tigt, die ver­ein­bar­te Leis­tungs­zeit in Abspra­che mit dem Auf­trag­ge­ber zu verlängern.

§ 7 Vergütung/Zahlung

7.1 Für die Ver­gü­tung gel­ten die Prei­se des schrift­li­chen Auf­tra­ges bzw. des letz­ten schrift­li­chen Ange­bo­tes vor der Auf­trags­er­tei­lung. Alle Prei­se ver­ste­hen sich – sofern nichts ande­res ange­ge­ben wur­de – als Net­to-Prei­se zuzüg­lich der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er. Soweit die Rech­nungs­an­schrift in Deutsch­land ist, wird die jewei­lig gel­ten­de Mehr­wert­steu­er auf den Net­to-Preis erho­ben und in der Rech­nung geson­dert ausgewiesen.

7.2 Die im Ange­bot genann­te Ver­gü­tung umfasst grund­sätz­lich alle von der smart insights GmbH im Zusam­men­hang mit der Durch­füh­rung des Auf­trags im Ange­bot auf­ge­führ­ten Leis­tun­gen. Für dar­über hin­aus gehen­de, vom Auf­trag­ge­ber gewünsch­te Leis­tun­gen kann die smart insights GmbH eine zusätz­li­che Ver­gü­tung ver­lan­gen. Dies wird dem Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig vom Insti­tut zur Frei­ga­be vorgelegt.

7.3 Die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung dient der Finan­zie­rung der Durch­füh­rung des jewei­li­gen Auf­tra­ges. Soweit nicht schrift­lich etwas anders ver­ein­bart wird, ist die Ver­gü­tung zu 50 % bei Auf­trags­er­tei­lung und zu 50 % mit Ablie­fe­rung der Ergeb­nis­se fäl­lig. Soweit es der Leis­tungs­um­fang ange­zeigt erschei­nen las­sen, kann eine abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen werden.

7.4 Die Ver­gü­tung ist spä­tes­tens 10 Tage nach Rech­nungs­zu­gang zahl­bar, sofern sich aus dem Angebot/Auftrag nichts Gegen­tei­li­ges ergibt. Der Auf­trag­ge­ber kommt auto­ma­tisch in Ver­zug, ohne dass es einer wei­te­ren Mah­nung bedarf, wenn die Rech­nung nicht bin­nen 10 Tagen nach Fäl­lig­keit aus­ge­gli­chen wird. Der smart insights GmbH steht es frei, dem Auf­trag­ge­ber für jede aus­ge­spro­che­ne Mah­nung eine Auf­wands­ent­schä­di­gung in Höhe von 5,00 Euro in Rech­nung zu stel­len. Dies gilt unab­hän­gig von einem Ver­zug des Auf­trag­ge­bers bereits für die ers­te Mah­nung sowie für jede wei­te­re Mah­nung in der­sel­ben Angelegenheit.

Ver­zugs­zin­sen wer­den bei Rechts­ge­schäf­ten, an denen Ver­brau­cher nicht betei­ligt sind, mit 9 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz berech­net. Die Ver­zugs­zin­sen sind höher anzu­set­zen, wenn die smart insights GmbH eine Belas­tung mit einem höhe­ren Zins­satz nach­weist. Der Anspruch der smart insights GmbH aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hier­von unbe­rührt. Die smart insights GmbH behält sich im Fall des Zah­lungs­ver­zugs auch das Recht vor, die Leis­tun­gen zurückzubehalten.

7.5 Soll­ten Teil­rech­nun­gen bereits über­fäl­lig sein, wer­den damit auch noch nicht fäl­li­ge Rech­nun­gen an den glei­chen Auf­trag­ge­ber zur Zah­lung fäl­lig. Eine Zah­lung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Insti­tut über den Betrag ver­fü­gen kann.

7.6 Das Insti­tut ist berech­tigt, anfal­len­de Mehr­kos­ten, die von ihm nicht zu ver­tre­ten sind und bei Auf­trags­er­tei­lung trotz der gebo­te­nen Sorg­falt nicht vor­aus­seh­bar waren, geson­dert in Rech­nung zu stel­len, sofern sie an einen sach­lich berech­tig­ten Grund anknüp­fen und für den Auf­trag­ge­ber klar erkenn­bar und hin­rei­chend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auf­trag­ge­ber die­se Kos­ten nicht zu ver­tre­ten hat. Bei Bekannt­wer­den wird das Insti­tut den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich über zusätz­li­che Kos­ten informieren.

7.7 Sofern nicht aus­drück­lich eine anders lau­ten­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de, wird die Ver­gü­tung in den Ange­bo­ten in Euro ange­ge­ben und zzgl. der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er aus­ge­wie­sen. Wenn das Ange­bot aus­drück­lich eine ande­re Wäh­rung bestimmt, unter­liegt die­ses den Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen im Zeit­raum zwi­schen der Auf­trags­er­tei­lung und der Bezah­lung des Auf­trag­ge­bers. Soll­ten Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen ein­tre­ten und dem Insti­tut dadurch zusätz­li­che Kos­ten ent­ste­hen, die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses nicht abseh­bar sind, hat das Insti­tut das Recht, die­se Kos­ten an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­zu­ge­ben. Zusätz­li­che Kos­ten müs­sen dem Auf­trag­ge­ber von der smart insights GmbH zu gege­be­ner Zeit schrift­lich mit­ge­teilt und in die nächs­te Rech­nung mit auf­ge­nom­men werden.

§ 8 Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

8.1 Die Abtre­tung von Ansprü­chen aus dem Auf­trag durch den Auf­trag­ge­ber bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung durch die smart insights GmbH.

8.2 Der Auf­trag­ge­ber kann Ansprü­che des Insti­tuts nur dann auf­rech­nen, wenn die For­de­rung des Auf­trag­ge­bers unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist.

8.3 Der Auf­trag­ge­ber kann ein Zurück­be­hal­tungs­recht nur dann gel­tend machen, wenn der Zah­lungs­an­spruch des Insti­tuts und der Gegen­an­spruch des Auf­trag­ge­bers auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beruhen.

§ 9 Ver­wen­dung des Pro­jekt­be­richts und der Projektergebnisse

9.1 Der Auf­trag­ge­ber erhält, sofern nicht anders ver­ein­bart, die nicht aus­schließ­li­chen, ört­lich und zeit­lich unbe­schränk­ten Nut­zungs­rech­te an den von der smart insights GmbH erstell­ten Leis­tun­gen (Pro­jekt­be­rich­te und Pro­jekt­er­geb­nis­se ‑bspw. Ergeb­nis­be­rich­te, Tabel­len­bän­de, Power­Point-Prä­sen­ta­tio­nen) zu sei­nem eige­nen inter­nen Gebrauch in anony­mi­sier­ter Form. Die Anony­mi­tät der Befrag­ten oder der Test­per­so­nen darf in kei­nem Fall gefähr­det werden.

9.2 Die Ergeb­nis­se und Daten dür­fen ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung der smart insights GmbH zum Zweck der Wei­ter­ga­be an Drit­te oder Ver­öf­fent­li­chung vom Auf­trag­ge­ber nicht ver­viel­fäl­tigt, gedruckt oder in Doku­men­ta­ti­ons- und Infor­ma­ti­ons­sys­te­men jeder Art gespei­chert, ver­ar­bei­tet oder ver­brei­tet wer­den. Die­se Rege­lun­gen gel­ten auch für Unter­su­chungs­be­rich­te und Unter­su­chungs­er­geb­nis­se, die aus Gemein­schafts­stu­di­en (Syn­di­ca­ted Stu­dies) resultieren.

9.3 Der Auf­trag­ge­ber darf die Ergeb­nis­se nicht in der Art und Wei­se ver­öf­fent­li­chen, durch die die vom Insti­tut gelie­fer­ten Erkennt­nis­se oder Daten über­trie­ben, ver­zerrt oder falsch dar­ge­stellt wer­den. Außer­dem muss dar­auf geach­tet wer­den, dass weder der Ruf noch das Geschäft des Insti­tuts gefähr­det werden.

9.4 Wett­be­werbs­ver­glei­chen­de Ver­öf­fent­li­chun­gen unter Nen­nung von der smart insights GmbH sind nur nach aus­drück­li­cher Zustim­mung von der smart insights GmbH zuläs­sig, nach dem die smart insights GmbH den kon­kre­ten zu ver­öf­fent­li­chen­den Text frei­ge­ge­ben hat.

9.5 Der Gebrauch von Unter­su­chungs­er­geb­nis­sen und Unter­su­chungs­be­rich­ten im Vor­feld rechts­förm­li­cher Ver­fah­ren (z.B. Gerichts­ver­fah­ren, Schieds­ge­richts­ver­fah­ren, behörd­li­che Ver­fah­ren) ist ohne die vor­he­ri­ge schrift­li­che Ein­wil­li­gung der smart insights GmbH – vor­be­halt­lich vor­ran­gi­ger gesetzlicher/verwaltungsrechtlicher Vor­schrif­ten oder gericht­li­cher Ent­schei­dun­gen – untersagt.

9.6 Will der Auf­trag­ge­ber ganz oder teil­wei­se aus dem Unter­su­chungs­be­richt zitie­ren, so muss er die Zita­te als sol­che kennt­lich machen und dabei die smart insights GmbH als Ver­fas­se­rin des Unter­su­chungs­be­richts nennen.

9.7 Der Auf­trag­ge­ber hat die Kon­troll­pflicht, dass alle not­wen­di­gen Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­rech­te sowie beson­de­re Zustim­mun­gen aus dem vor­an­ge­gan­ge­nen Punkt Nr. 2 aus­rei­chend ein­ge­holt wur­den. Even­tu­el­le Nach­for­de­run­gen nach §§ 32, 32 a UrhG, bezie­hungs­wei­se Unter­las­sungs- sowie Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach § 97 UrhG, gehen zu Las­ten des Auftraggebers.

9.8 Die smart insights GmbH behält sich vor, die von ihr erstell­ten Arbei­ten und Ergeb­nis­se (z. B. Aus­wer­tun­gen) sowie den Namen oder die Fir­men­be­zeich­nung sowie das Logo des Auf­trag­ge­bers zeit­lich unbe­schränkt zur Eigen­wer­bung zu nut­zen. Die Par­tei­en ver­ein­ba­ren, dass dies kein Ver­stoß gegen § 12 die­ser AGB dar­stellt. Die smart insights GmbH ist inso­weit von ihrer Ver­schwie­gen­heits­pflicht ent­bun­den. Der Auf­trag­ge­ber über­trägt hier­für der smart insights GmbH die Nut­zungs­rech­te an dem Namen bzw. Fir­men­na­men und dem Fir­men­lo­go. Die smart insights GmbH ist berech­tigt, die­se Befug­nis auf Drit­te zu übertragen.

9.9 Jeg­li­che Nut­zungs­rech­te für Ent­wür­fe und Arbei­ten, die vom Auf­trag­ge­ber abge­lehnt oder nicht aus­ge­führt wur­den, blei­ben bei der smart insights GmbH. Dies gilt auch für Leis­tun­gen der smart insights GmbH, die nicht von beson­de­ren Schutz­rech­ten umfasst werden.

§ 10 Öffent­li­che Bekanntmachungen

Pres­se­er­klä­run­gen sowie sons­ti­ge öffent­li­che Ver­laut­ba­run­gen gegen­über Drit­ten über die Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen der smart insights GmbH und dem Auf­trag­ge­ber oder bezüg­lich der Details getrof­fe­ner Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen der vor­he­ri­gen Frei­ga­be des Insti­tuts. Dies gilt eben­so für die Nut­zung von Logos und sons­ti­gen Kenn­zei­chen der smart insights GmbH.

§ 11 Urheberrechte/Eigentumsrechte

11.1 Alle Rech­te, die nach dem Urhe­ber­rechts­ge­setz bestehen, ver­blei­ben bei der smart insights GmbH. Der Auf­trag­ge­ber erkennt an, dass das allei­ni­ge Urhe­ber­recht und alle Schutz­rech­te an Unter­su­chungs­kon­zep­tio­nen, Vor­schlä­gen, Metho­den, Ver­fah­ren und Ver­fah­rens­tech­ni­ken, gra­fi­schen und tabel­la­ri­schen Dar­stel­lun­gen, die von der smart insights GmbH stam­men, und an in sons­ti­gen Leis­tun­gen von der smart insights GmbH ver­kör­per­tem Know­how aus­schließ­lich der smart insights GmbH zustehen.

Das Urhe­ber­recht des Auf­trag­ge­bers an Unter­la­gen, die er erar­bei­tet hat, bleibt hier­von unberührt.

11.2 Das Eigen­tum an dem bei Durch­füh­rung des Auf­trags ange­fal­le­nen Mate­ri­als, Daten­trä­ger jeder Art, Fra­ge­bo­gen, wei­te­re schrift­li­che Unter­la­gen usw. und der ange­fal­le­nen Daten liegt, wenn nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart wird, bei der smart insights GmbH.

11.3 Das Insti­tut ver­pflich­tet sich, Erhe­bungs­un­ter­la­gen für einen Zeit­raum von einem Jahr und Daten­trä­ger für einen Zeit­raum von zwei Jah­ren nach Ablie­fe­rung des Unter­su­chungs­be­richts auf­zu­be­wah­ren, soweit nicht aus­drück­lich eine ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen wird.

§ 12 Vertraulichkeit

12.1 Inso­weit eine Par­tei Zugang zu Infor­ma­tio­nen hat, die von der ande­ren Par­tei als ver­trau­lich und pro­prie­tär behan­delt wer­den, z. B. das Bestehen und die Bedin­gun­gen die­ses Ver­tra­ges, Geschäfts­ge­heim­nis­se, Tech­no­lo­gien und Infor­ma­tio­nen zu Geschäfts­ab­läu­fen und Stra­te­gien, Kun­den und Prei­sen, Mar­ke­ting, Finan­zen, Sourcing, Per­so­nal oder Betrieb der Par­tei­en, ver­bun­de­ne Unter­neh­men, Lie­fe­ran­ten oder Kun­den, jeweils in gespro­che­ner, schrift­li­cher, gedruck­ter, elek­tro­ni­scher oder in ande­rer Form oder Medi­um (zusam­men: „Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen“), hat sie hier­über eine Verschwiegenheitspflicht.

Die Par­tei­en erklä­ren sich damit ein­ver­stan­den, alle gehei­men Infor­ma­tio­nen streng ver­trau­lich zu behan­deln und kei­ne ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen wei­ter­zu­ge­ben oder sie ganz oder teil­wei­se an Drit­te, ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung von der jeweils ande­ren Par­tei, wei­ter­zu­ge­ben sowie kei­ne ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen zu ver­wen­den, die nicht in der Leis­tungs­er­brin­gung nötig sind. Die Par­tei­en müs­sen der jeweils ande­ren Par­tei unver­züg­lich mit­tei­len, wenn sie Kennt­nis von dem Ver­lust oder der Offen­le­gung ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen hat.

12.2 Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen sind nicht sol­che, (A) die der Öffent­lich­keit all­ge­mein zugäng­lich sind oder wer­den, außer durch die Ver­let­zung der jewei­li­gen Par­tei die­ser Ver­ein­ba­rung; oder (B) die der jewei­li­gen Par­tei von einem Drit­ten mit­ge­teilt wer­den, der in Bezug auf die­se Infor­ma­tio­nen kei­ne Geheim­hal­tungs­pflich­ten hat.

12.3 Es besteht kein Ver­stoß gegen die Ver­trau­lich­keits­ver­pflich­tung, inso­weit es durch ein Gesetz oder gemäß einer gül­ti­gen Anord­nung eines zustän­di­gen Gerichts oder einer berech­tig­ten Behör­de erfor­der­lich ist, ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen offen­zu­le­gen. Dies gilt nur, inso­weit die Offen­le­gung nur in einem sol­chen Umfang erfolgt, wie sie durch ein sol­ches Gesetz, eine Ver­ord­nung oder einen Auf­trag gefor­dert ist. Die Par­tei­en erklä­ren sich damit ein­ver­stan­den, dass eine sol­che Anord­nung inner­halb eines Zeit­raums von 3 Tagen nach Erhalt der Anord­nung der jeweils ande­ren Par­tei schrift­lich ange­zeigt wird, jedoch in jedem Fall vor der Offen­le­gung, um der jeweils ande­ren Par­tei die Mög­lich­keit zu geben, die Ver­fü­gung, nach allei­ni­gem Ermes­sen anzu­fech­ten oder die Ver­trau­lich­keit zu schützen.

12.4 Die Ver­trau­lich­keits­ver­pflich­tung gilt auch nach Been­di­gung des Auf­tra­ges. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf sol­che Unter­la­gen oder Infor­ma­tio­nen, die sich im Zeit­punkt der Über­las­sung an die ande­re Par­tei bereits im Besitz der ande­ren Par­tei befan­den, von einem Drit­ten ohne Ver­let­zung einer Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung zur Ver­fü­gung gestellt wur­den oder offen­kun­dig sind. Die Ver­trau­lich­keits­pflicht gilt fer­ner nicht, sofern eine Ver­pflich­tung zur Offen­le­gung kraft Geset­zes oder behörd­li­cher Anord­nung besteht oder eine Offen­le­gung zur Wah­rung von Rech­ten aus die­sem Ver­trag erfor­der­lich ist.

§ 13 Gewährleistung

13.1 Die smart insights GmbH gewähr­leis­tet die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Auf­tra­ges und wis­sen­schaft­li­che Aus­wer­tung der Ergeb­nis­se. Bei Dienst­leis­tun­gen bestehen kei­ne Gewährleistungsansprüche.

13.2 Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che bei Werk­ver­trä­gen bestehen bei offen­sicht­li­chen Män­geln nur dann, wenn der Auf­trag­ge­ber die­se zwei Wochen nach Erhalt der Pro­jekt­er­geb­nis­se schrift­lich gegen­über dem Insti­tut rügt. Bei nicht offen­sicht­li­chen Män­geln gilt die­se Frist ab Kennt­nis­nah­me des Man­gels, spä­tes­tens jedoch nach drei Mona­ten ab Bekannt­ga­be der letz­ten rechts­er­heb­li­chen Daten.

13.3 Män­gel eines Teils der Lie­fe­rung berech­ti­gen nicht zum Rück­tritt. Erst für den Fall, dass eine Nach­bes­se­rung nach ange­mes­se­ner Frist­set­zung vom Insti­tut nicht durch­ge­führt wird, ist der Auf­trag­ge­ber zum Rück­tritt berechtigt.

13.4 Die Gewähr­leis­tungs­frist beginnt mit Erhalt der letz­ten rechts­er­heb­li­chen Daten (durch Zugang der Schluss­rech­nung) und beträgt ein Jahr.

13.5 Die smart insights GmbH steht nicht dafür ein, dass die von ihr nach den Regeln und Metho­den der Markt- und Sozi­al­for­schung erho­be­nen, aus­ge­wer­te­ten und ana­ly­sier­ten Daten vom Auf­trag­ge­ber in einer bestimm­ten Wei­se kauf­män­nisch ver­wer­tet wer­den können.

13.6 Das Insti­tut über­nimmt kei­ne Gewähr­leis­tung für die Erbrin­gung von Leis­tun­gen durch Drit­te, auf deren Erbrin­gung das Insti­tut kei­nen Ein­fluss hat. Auch erfolgt eine Gewähr­leis­tung nicht für Fälle/Ereignisse, die außer­halb der Verantwortung/Handhabe des Insti­tuts lie­gen (z. B. dass für die Teil­nah­me an Grup­pen­dis­kus­sio­nen oder Ein­zel­in­ter­views ein­ge­la­de­ne Per­so­nen auch tat­säch­lich erschei­nen und teil­neh­men. Das gilt auch für vom Insti­tut selbst aus­ge­wähl­te Personen).

§ 14 Haftung

14.1 Die Haf­tung der smart insights GmbH und Män­gel­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers rich­ten sich nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, sofern nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt ist.

14.2 Das Insti­tut haf­tet nicht für Schä­den, die aus oder in Ver­bin­dung mit der Aus­le­gung der gelie­fer­ten Daten/Ergebnisse durch den Auf­trag­ge­ber ent­ste­hen, es sei denn es liegt eine Pflicht­ver­let­zung auf Sei­ten des Insti­tuts im Sin­ne von §14.3 vor. Die smart insights GmbH haf­tet nicht für einen kon­kre­ten wirt­schaft­li­chen Erfolg des Auftraggebers.

14.3 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers gegen die smart insights GmbH oder sei­ne gesetz­li­chen Ver­tre­ter und/oder Erfül­lungs- oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen bestehen nur bei schuld­haf­ter Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht, oder bei einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung durch das Insti­tut, sei­ne gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen oder bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen eines Man­gels im Rah­men der Leistungserbringung.

14.4 Bei durch fahr­läs­si­ge Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ver­ur­sach­ten Schä­den haf­tet das Insti­tut nur für ver­trags­ty­pi­sche, vor­her­seh­ba­re Schä­den. Die Höhe des Scha­den­er­sat­zes ist dabei auf die Gesamt­hö­he der ver­ein­bar­ten Net­to­ver­gü­tung des jewei­li­gen Ein­zel­auf­trags beschränkt. Der Ersatz von mit­tel­ba­ren Schä­den und unvor­her­seh­ba­ren Fol­ge­schä­den ist ausgeschlossen.

14.5 Soll­te der Auf­trag­ge­ber wegen angeb­li­cher Pflicht­ver­let­zun­gen des Insti­tuts in Anspruch genom­men wer­den, ist das Insti­tut unver­züg­lich schrift­lich zu infor­mie­ren. Das Insti­tut ist berech­tigt, den Rechts­streit zu füh­ren oder zu betreu­en. Die­ses Recht des Insti­tuts lässt die Ver­tei­di­gungs­rech­te des Auf­trag­ge­bers unberührt.

14.6 Ins­be­son­de­re stellt der Auf­trag­ge­ber das Insti­tut von allen Ansprü­chen frei, die gegen das Insti­tut gel­tend gemacht wer­den, weil der Auf­trag­ge­ber die ord­nungs­ge­mäß gewon­ne­nen Ergeb­nis­se vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig rechts­wid­rig ver­wen­det hat (z.B. rechts­wid­rig und / oder falsch mit ihnen wirbt). Zwi­schen­er­geb­nis­se und vor­läu­fi­ge Ergeb­nis­se dür­fen nur nach aus­drück­li­cher schrift­li­cher Bestä­ti­gung durch das Insti­tut wei­ter­ver­wen­det werden.

14.7 Vor­ste­hen­de Beschrän­kun­gen der Haf­tung gel­ten auch für eine etwa­ige per­sön­li­che Haf­tung der Orga­ne, Ange­stell­ten oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Insti­tuts. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, das Zumut­ba­re bei­zu­tra­gen, um einen mög­li­chen Scha­den gering zu hal­ten, und das Insti­tut recht­zei­tig auf die Mög­lich­keit der Ent­ste­hung eines außer­ge­wöhn­lich hohen Scha­dens hinzuweisen.

§ 15 Rück­tritt und Ent­schä­di­gung von nicht aus­ge­führ­ten Bestellungen

15.1 Das Insti­tut kann vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn Zah­lungs­ein­stel­lung, die Eröff­nung des Insol­venz- oder gericht­li­chen Ver­gleichs­ver­fah­rens, die Ableh­nung der Insol­venz man­gels Mas­se, Wech­sel- oder Scheck­pro­tes­te oder ande­re kon­kre­te Anhalts­punk­te über eine Ver­schlech­te­rung in den Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen des Auf­trag­ge­bers bekannt werden.

15.2 Wenn aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, das Insti­tut vom Ver­trag zurücktritt/ die­sen anfech­tet oder kün­digt oder die Bestel­lung aus Grün­den nicht aus­ge­führt wird, hat der Auf­trag­ge­ber dem Insti­tut für Auf­wen­dun­gen und den ent­gan­ge­nen Gewinn min­des­tens eine pau­scha­le Ent­schä­di­gung von 20% der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu zah­len. Lie­gen die nach­weis­lich bereits ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen des Insti­tuts über die­sem Betrag sind die­se in vol­ler Höhe vom Auf­trag­ge­ber zu zah­len. Des Wei­te­ren stellt der Auf­trag­ge­ber das Insti­tut von allen Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über Drit­ten frei.

15.3 Die pau­scha­le Ent­schä­di­gung min­dert sich in dem Maße, wie der Auf­trag­ge­ber nach­weist, dass Auf­wen­dun­gen oder ein Scha­den nicht ent­stan­den sind.

15.4 Im Fal­le eines außer­ge­wöhn­lich hohen Scha­dens, behält sich das Insti­tut das Recht vor, die­sen gel­tend zu machen.

§ 16 Produkttests

16.1 Der Auf­trag­ge­ber stellt die smart insights GmbH von allen Ansprü­chen frei, die wegen Schä­den, die durch das zu tes­ten­de Pro­dukt ver­ur­sacht wur­den, gegen das Insti­tut oder Mit­ar­bei­ter des Insti­tuts gestellt werden.

16.2 Der Auf­trag­ge­ber haf­tet unab­hän­gig von einem Ver­schul­den für alle mit­tel­ba­ren oder unmit­tel­ba­ren Schä­den, die dem Insti­tut oder Drit­ten aus der Ver­wen­dung der vom Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Pro­duk­te entstehen.

16.3 Der Auf­trag­ge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung dafür, dass alle erfor­der­li­chen che­mi­schen, medi­zi­ni­schen, phar­ma­zeu­ti­schen oder sons­ti­gen tech­ni­schen Prüfungen/Untersuchungen/Analysen des Test­pro­dukts durch­ge­führt wor­den sind. Er über­nimmt die Ver­ant­wor­tung dafür, dass das Pro­dukt für den Test geeig­net ist, und sofern eine Über­prü­fung (sie­he oben) not­wen­dig war und statt­ge­fun­den hat, sich dabei kein Hin­weis ergab, dass das Pro­dukt irgend­wel­che Schä­den her­vor­ru­fen kann.

16.4 Der Auf­trag­ge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung dafür, dass alle durch Gesetz oder Ver­ord­nung vor­ge­schrie­be­nen und/oder für die Ver­wen­dung des Pro­dukts not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen dem Insti­tut zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, damit die­se den Test­teil­neh­mern wei­ter­ge­ge­ben wer­den können.

16.5 Im Übri­gen gel­ten die Bestim­mun­gen des Produkthaftungsgesetzes.

§ 17 Datenschutz

17.1 Die Par­tei­en erhe­ben per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des jeweils ande­ren zum Zweck der Ver­trags­durch­füh­rung sowie zur Erfül­lung ihrer ver­trag­li­chen und vor­ver­trag­li­chen Pflich­ten. Wei­ter dür­fen die Par­tei­en die Daten des jeweils ande­ren auch zur Eigen­wer­bung nut­zen. Dies erfolgt auf Grund­la­ge des Arti­kel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten­er­he­bung und Daten­ver­ar­bei­tung ist für die Durch­füh­rung des Ver­trags erfor­der­lich und beruht auf Arti­kel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wei­ter dür­fen die Par­tei­en die Daten des jeweils ande­ren auch zur Eigen­wer­bung nut­zen. Dies erfolgt auf Grund­la­ge des Arti­kel 6 Abs. 1 f) DSGVO.

Eine Wei­ter­ga­be der Daten an Drit­te fin­det grund­sätz­lich nicht statt, außer es besteht eine gesetz­li­che Frist oder ist zur Ver­trags­durch­füh­rung erfor­der­lich. Die Daten wer­den gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Ver­ar­bei­tung nicht mehr erfor­der­lich sind und soweit dem kei­ne gesetz­li­che Auf­be­wah­rungs­pflicht entgegensteht.

Eine unent­gelt­li­che Aus­kunft über alle per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Betrof­fe­nen ist mög­lich. Zudem hat der Betrof­fe­ne das Recht auf Daten­über­tra­gung, Löschung, Berich­ti­gung, Ein­schrän­kung oder Sper­rung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Ent­spre­chen­de Fra­gen und Anträ­ge kann der Betrof­fe­ne direkt an den ent­spre­chen­den Ver­trags­part­ner rich­ten. Der Betrof­fe­ne hat zudem das Recht, unbe­scha­det eines ander­wei­ti­gen ver­wal­tungs­recht­li­chen oder gericht­li­chen Rechts­be­helfs, auf Beschwer­de bei einer Auf­sichts­be­hör­de, wenn er der Ansicht ist, dass die Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­zes­se des ent­spre­chen­den Ver­trags­part­ners gegen daten­schutz­recht­li­che Rege­lun­gen verstoßen.

17.2 Inso­weit die smart insights GmbH für den Auf­trag­ge­ber per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Auf­trag ver­ar­bei­tet, ver­pflich­ten sich die Par­tei­en einen Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­trag gem. Art. 26 DSGVO geson­dert zu vereinbaren.

§ 18 Schlussbestimmungen

18.1 Für die­se Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen der smart insights GmbH und dem Auf­trag­ge­ber gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts fin­den kei­ne Anwendung.

18.2 Sofern es sich bei dem Nut­zer um einen Kauf­mann im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­bu­ches, ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen oder eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts han­delt, ist Bre­men aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle aus dem Nut­zungs­ver­trag und die­sen AGB ent­ste­hen­den Streitigkeiten.

18.3 Soll­te eine Bestim­mung in die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen oder eine Bestim­mung im Rah­men sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­von die Wirk­sam­keit aller sons­ti­gen Bestim­mun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen nicht berührt, außer eine Ver­trags­par­tei wird hier­durch unan­ge­mes­sen benachteiligt.

18.4 Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen dem Insti­tut und dem Auf­trag­ge­ber zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges getrof­fen wer­den, haben Gül­tig­keit, wenn sie münd­lich, fern­münd­lich oder schrift­lich getrof­fen wer­den. Die Über­mitt­lung durch Tele­fax oder E‑Mail ent­spricht der Schriftform.

Stand 01.04.2021